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Bistum Dresden Meissen
V.l.n.r.: Bischof Heinrich Timmerevers (Dresden-Meißen), Weihbischof Dr. Matthias Heinrich (Berlin), Erzbischof Dr. Heiner Koch (Berlin), Generalvikar Andreas Kutschke (Dresden-Meißen) Bischof Wolfgang Ipolt (Görlitz), Generalvikar Pater Manfred Kollig SSCC (Berlin), Generalvikar Markus Kurzweil (Görlitz). © Michael Baudisch
16. März 2026

Metropolie tagte in Dresden

am 16. März 2026

Dresden. Die Leitungsspitzen der Metropolie Berlin sind heute Vormittag, 16. März, zu ihrer routinemäßigen Konferenz im Haus der Kathedrale in Dresden zusammengekommen, um gemeinsame aktuelle Themen und Fragestellungen zu erörtern. Zur gemeinsamen Kirchenprovinz gehören neben dem Erzbistum Berlin die Bistümer Dresden-Meißen und Görlitz als Suffraganbistümer. An dem Termin nahmen für das Gastgeberbistum Dresden-Meißen Bischof Heinrich Timmerevers und Generalvikar Andreas Kutschke teil. Aus dem Erzbistum Berlin sind Erzbischof Dr. Heiner Koch, Weihbischof Dr. Matthias Heinrich und Generalvikar Pater Manfred Kollig SSCC angereist. Aus dem Nachbarbistum Görlitz sind Bischof Wolfgang Ipolt und Generalvikar Markus Kurzweil in Dresden zu Gast.

Die katholische Kirche ist weltweit in Kirchenprovinzen - sogenannte Metropolien - aufgeteilt. Eine Kirchenprovinz besteht aus einem Erzbistum und mehreren sogenannten Suffraganbistümern. In Deutschland gibt es sieben Metropolien: Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München-Freising und Paderborn. Das Bistum Berlin wurde dabei am 27. Juni 1994 auf Beschluss von Papst Johannes Paul II. zum Erzbistum mit den Suffraganbistümern Dresden-Meißen und Görlitz erhoben.

Grundlage ist das römische Kirchenrecht, Can. 431: § 1.: „Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.“ Der Metropolit leitet dabei die Erzdiözese und hat ein Aufsichtsrecht über die Reinerhaltung des Glaubens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung in den ihm unterstellten Suffraganbistümern.

MB